Besondere Ausgleichsregelung
Grundsätzlich können Unternehmen von der EEG-Umlage befreit werden, wenn diese als stromkostenintensive Unternehmen gelten. Bei der Begünstigung von stromkostenintensiven Unternehmen durch Begrenzung der EEG-Umlage sind ausschließlich die selbst verbrauchten Strommengen der Antragsteller für den Nachweis der Stromintensität zu berücksichtigen. Entsprechend erfolgt auch die Begrenzung der EEG-Umlage nur für selbstverbrauchten Strom, d.h. Drittverbraucher müssen die volle EEG-Umlage bezahlen.
Der Nachweis des Selbstverbrauchs muss im Fall von Stromweiterleitungen an Drittverbraucher grundsätzlich anhand geeichter Messeinrichtungen nach den Vorgaben des Mess- und Eichrechts erbracht werden – man spricht von der Abgrenzung der Letztverbraucher.
Für eine messrechtskonforme Erfassung sind in diesem Fall geeichte Zähler bzw. geeichte Messgeräte, d.h. MID-konforme Energiezähler erforderlich. Mit dem UMG 96-PA-MID bietet Janitza ein modernes MID-zertifiziertes Energiemessgerät für die Stromkostenabgrenzung (Strommengenabgrenzung) an:
BILD 1 ZEIGT EINEN TYPISCHEN ANWENDUNGSFALL OHNE EIGENERZEUGUNG ZUR NÄHEREN ERLÄUTERUNG
- An der Netzübergabestelle zum EVU wird ein RLM-Zähler (registrierende Leistungsmessung) benötig
- Produktion A - B kann bei energieintensiven Unternehmen jenseits 1 GW/h von der EEG Umlage befreit werden, ein reiner MID-Zähler genügt zum Nachweis der selbst verbrauchten Strommengen.
- Der vermietete Bereich in Produktion B ist eine Ausnahme*, er kann z. B. pauschal abgerechnet werden (Flatrate/m²), ein MID-Zähler wird benötigt, soweit für die Lieferung EEG-Umlage zu zahlen ist.
- AUSNAHME: Bagatellregelung bei einem Stromverbrauch < 3500 kWh/a
- Die Kantine hat einen eigenen Energieversorger beauftragt, dies entspricht einer Durchleitung (Mittelspannung), wodurch ein RLM-Zähler benötigt wird.
- Die vermietete Verwaltung kann intern über einen MID-Zähler kWh genau abgerechnet werden, solang er sich nicht dafür entscheidet, seinen Versorger selbst zu wählen.
- AUSNAHME: Die Befreiungsmöglichkeit für geschlossene Grundstücknutzungen, § 35 MessEG soweit anwendbar (noch nicht abschließend entschieden)
