Paragraph
§71a Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Anforderungen an Nichtwohngebäude nach §71a GEG

Der §71a GEG regelt detaillierte Anforderungen an die Gebäudeautomation zur Steigerung der Energieeffizienz in Nichtwohngebäuden über 290 kW Anlagen-Nennleistung (Leistungsfähigkeit von Heizungs-, Lüftungs-, und Klimaanlage).